Höhe der Grunderwerbsteuer?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%. In dieser Tabelle geben wir Ihnen einen Überblick über die individuelle Höhe der Grunderwerbsteuer der Bundesländer.

Sie suchen einen Baufinanzierungsspezialisten? Dann wenden Sie sich an zinsBewusst - Baufinanzierung München.Lesen Sie auch unseren weiteren Tipps für Ihre Baufinanzierung.

Worauf wird die Grunderwerbsteuer gezahlt?

Grunderwerbsteuer muss auf das Grundstück gezahlt werden. Als Grundstück definiert sich im Wesentlichen folgendes: der Grund und Boden an sich, Bruchteilseigentum an Grundstücken, Miteigentum an Grundstücken (WEG), grundeigentumsähnliche Rechte (z.B. Erbbaurechte). Zum Grundstück werden sämtlichen Bestandteile gerechnet, insbesondere alle sich darauf befindlichen Gebäude sowie deren Bestandteile.

In der Baufinanzierung bemisst sich die Grunderwerbsteuer auf die Höhe der Gegenleistung, d.h. in der Regel auf die Höhe des Kaufpreises. Notariatskosten fallen nicht darunter.  Miterworbenes und im Kaufvertrag eindeutig und preislich definiertes Inventar unterliegt ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt auch für die auf Rücklagen entfallende Kaufpreisanteile.

Auf miterworbenes Inventar bzw. Rücklagen entfallende Kaufpreisteile unterliegen ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer.

Beispiele für grunderwerbsteuer-relevante Vorhaben:

  • Kauf einer Wohnung: Die Grunderwerbsteuer muss auf den Kaufpreis gezahlt werden.
  • Eigenes Bauvorhaben: Die Grunderwerbsteuer muss auf den Grundstückskaufpreis gezahlt werden, nicht auf die Baukosten.
  • Kauf eines Einfamilienhauses, einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses usw.: Die Grunderwerbsteuer muss auf den kompletten Kaufpreis gezahlt werden.

Was ist bei Ihrer Baufinanzierung unbedingt zu beachten? Achtung bei „Ideen“ die Grunderwerbsteuer teilweise zu umgehen.

  • Informieren Sie sich über die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbsteuer, da diese zu den Nebenkosten einer Baufinanzierung gehört und in der Regel aus Eigenkapital gezahlt werden muss.
  • Stimmen Sie das eventuelle „Herausrechnen“ von Inventar mit Ihrem Baufinanzierungsexperten ab. Viel zu Oft wird zum Zeitpunkt des Notartermins das Inventar aus dem Kaufpreis herausgerechnet, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Leider passiert dies häufig nach Darlehensgenehmigung durch die Bank. Durch die Reduzierung des Kaufpreises um das Inventar verringert sich nämlich auch Ihr Beleihungswert. Das hat nicht selten zur Folge, dass Sie entweder noch mehr Eigenkapital einbringen müssen oder sich die Zinsen für Ihre Baufinanzierung erhöhen. Und das ist über die Laufzeit gesehen meist teurer als die gesparten Euro für das Inventar.
  • Vergewissern Sie sich bei Bauvorhaben im Vorfeld, ob tatsächlich nur auf das Grundstück die Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Nur ein Beispiel: können Sie das Grundstück nur erwerben, wenn Sie mit einem bestimmten Bauträger/ Bauunternehmer die Immobilie bauen müssen, dann berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer häufig auf das Grundstück und die Baukosten.

Sie suchen einen Baufinanzierungsspezialisten? Dann wenden Sie sich an zinsBewusst - Baufinanzierung München.Sie suchen eine unabhängige Baufinanzierungsberatung von Experten? Dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme

Wann entsteht die Grunderwerbsteuer und wann muss sie gezahlt werden?

Bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrages entsteht die Grunderwerbsteuer. Also nicht erst mit der Kaufpreiszahlung, Grundbucheintragung, Übergabe o.ä. Sobald Ihnen das zuständige Finanzamt den Steuerbescheid zugestellt hat, ist die Grunderwerbsteuer max. einen Monat später zur Zahlung fällig.

Gibt es Steuerbefreiungen?

Das muss grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt geprüft werden. Steuerbefreiungen können u.U. durch folgende Besonderheiten ausgelöst werden (Aufzählung nicht vollständig):

  • Grundstücksschenkungen sowie der Erwerb aufgrund von Todesfällen
  • Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
  • Beim Erwerb von Grundstücken unter Ehegatten oder Lebenspartnern
  • Beim Grundstückserwerb zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Bei Grundstücksteilungen nach § 3 WEG und Realteilungen, soweit kein Mehrerwerb stattgefunden hat