Auch für viele unverheiratete bzw. nicht verheiratete Paare stellt sich die Frage eines gemeinsamen Eigenheims. Zur Realisierung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In jedem Fall sollten alle Eventualitäten im Vorfeld betrachtet und einzeln bewertet werden. Für unverheiratete Paare gelten, im Gegensatz zu Verheirateten, keine gesetzlichen Regelungen. Daher sollten die Vereinbarungen selbst, z.B. in Form eines Partnerschaftsvertrages (notariell beurkundet), beschlossen werden. Bei Unverheirateten geht dabei besonders um die Fragen: Wer wird Eigentümer? Wie werden die finanziellen Mittel im Vorfeld geteilt? Wie regeln sich die Eigentumsverhältnisse nach einer möglichen Trennung? Wie sollte ideal finanziert werden?
Einem Darlehensgeber ist relativ egal, ob man verheiratet oder unverheiratet ist. Dies ist für die Bonitätsbeurteilung unverheirateter Paare vernachlässigbar. Bei unverheirateten Paaren zählt, wer im Darlehensvertrag steht und/ oder Grundstückseigentümer ist. So beantwortet sich auch schnell die Frage des Eigentümers bei Unverheirateten: Kauft nur einer von beiden und steht dieser allein im Darlehensvertrag, dann haftet auch nur dieser. Die Beteiligung bei der Ratenzahlung und/ oder des Eigenkapitals kann dann im Innenverhältnis unverheirateter Paare, also zwischen den beiden Partnern, geklärt werden. In keinem Fall sollte jedoch ein Partner alleiniger Eigentümer werden aber das unverheiratete Paar im Darlehensvertrag auftauchen. Der Nichteigentümer würde dann zu 100% haften aber keine Rechte (da kein Eigentümer) haben. In solch einem Fall sollten mindestens Rückforderungsrechte zu seinen Gunsten mit dem anderen Partner vertraglich vereinbart sein.
Auch wenn das unverheiratete Paar gemeinsam Eigentümer wird, kann eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll sein. Betrachtet man das Szenario einer Trennung unverheirateter Paare: Es sollte im Vorfeld geklärt werden, wer die Immobilie behalten darf und wer ausgezahlt wird. Ebenso sollte schriftlich festgehalten, wer wie viel Geld in die Baufinanzierung eingebracht hat. Dies muss bei Unverheirateten nämlich nicht gleich verteilt sein. Es sollte nur schriftlich festgehalten werden, wer welchen Geldbetrag übernimmt bzw. übernommen hat. Denn dann lässt es sich für den Fall einer Trennung auch einfacher wieder voneinander lösen.
Ein mögliches Todesfallszenario kann ebenfalls bedacht werden. Schließlich ist der ledige, hinterbliebene Partner nicht erbberechtigt. Dies lässt sich im jeweiligen Testament der Partner festhalten. Finanziell absichern lässt sich das Vorhaben der
unverheirateten Paare dann noch mittels einer Risikolebensversicherung (dies gilt natürlich auch für verheiratete Paare). Dafür sind Versicherungen mit fallenden Versicherungssummen (angepasst an die Restschuld des Darlehens) sinnvoll.