Kuendigung eines Forward-Darlehens nach §489 BGB

Mit Forward-Darlehen gegen steigende Zinsen absichern

Mit Forward-Darlehen können Sie sich die Zinsen für die Zukunft sichern. Bis zu fünf Jahre im Voraus ist dies möglich. Ob ein Forward-Darlehen eine sinnvolle Möglichkeit für Sie ist, hängt einerseits vom Zinsaufschlag für die Vorlaufzeit ab und andererseits von Ihrem persönlichen Sicherheitsempfinden.

Die Attraktivität von Forward-Darlehen steigt mit der Kündigungs-Option.

Eines jedoch ist dabei sehr interessant und macht Forward-Darlehen damit attraktiver: Die 10-Jahres-Frist für die ordentliche Kündigung nach §489 BGB beginnt bei einem Forward-Darlehen mit dem Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung und nicht mit dem Zeitpunkt der eigentlichen Anschlussfinanzierung . Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen das Forward-Darlehen als Darlehensverlängerung bei der bisher finanzierenden Bank abgeschlossen wurde (=Prolongation mit einem Forward-Darlehen).

Beispiel für die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Forward-Darlehens

 Kuendigung eines Forward-Darlehens nach §489 BGB

Die Grafik verdeutlicht dies an einem Beispiel: wenn im April 2016 das Forward-Darlehen abgeschlossen wurde, um das bereits laufende Darlehen zu verlängern, dann kann auch schon im April 2026 die Kündigung ausgesprochen werden (dann 6 monatige Kündigungsfrist). Trotz, dass die Sollzinsbindung des Forward-Darlehens noch bis Juni 2028 läuft.
Dem Risiko, dass der Zinsmarkt in den kommenden Jahren nicht steigt oder gar fällt, kann mit dieser „früheren“ Kündigungsmöglichkeit entgegengewirkt werden. Zudem bietet es Flexibilität für eine vorzeitige Rückzahlung aus Eigenmitteln.